Was Bedeutet Zuschlag Für Langjährige Versicherung?

Zitiervorschläge https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/76g.html 76g SGB VI (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/76g.html) 76g Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/76g.html) 76g Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – Tipp: Sie knnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren.

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  3. Ausführliche Beschreibung Textdarstellung Herkömmlich § 123 Überschrift (1) 1 Erster Satz im ersten Absatz.2 Zweiter Satz im ersten Absatz.3 Dritter Satz im ersten Absatz.

(2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz.2 Zweiter Satz im zweiten Absatz.3 Dritter Satz im zweiten Absatz. Lesefreundlicher § 123 Überschrift (1) 1 Erster Satz im ersten Absatz.2 Zweiter Satz im ersten Absatz.3 Dritter Satz im ersten Absatz. (2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz.

Merken (1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 magebenden Hchstwert liegt. (2) 1 Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; 55 Absatz 2 gilt entsprechend.2 Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten.3 Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.

(3) 1 Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die fr den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen.2 Bercksichtigt werden fr die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschlge an Entgeltpunkten nach den 76e und 76f,

(4) 1 Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunchst diesen Durchschnittswert.2 bersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils mageblichen Hchstwert an Entgeltpunkten nach den Stzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Hchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt.3 Der Hchstwert betrgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen.4 Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Hchstwert nach Satz 3 je zustzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden.5 Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, betrgt der Hchstwert 0,0667 Entgeltpunkte.6 Zur Berechnung der Hhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Stzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschlieend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, hchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfltigt.

(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschlge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante “Lesefreundlicher” ( Einstellung oben ) Vorschrift eingefgt durch das Gesetz zur Einfhrung der Grundrente fr langjhrige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und fr weitere Manahmen zur Erhhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 ( BGBl.

Inkrafttreten Änderungsgesetz Ausfertigung Fundstelle
01.01.2021 nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) Änderung Gesetz zur Einfhrung der Grundrente fr langjhrige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und fr weitere Manahmen zur Erhhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) 12.08.2020 BGBl. I S.1879

Shop-Anmeldung – 29.08.2022 Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich um ein gem. § 2 Abs.1 und 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. Bezieht die ausgleichspflichtige Person noch keine Rente, ist der Grundrentenzuschlag in der Regel noch nicht hinreichend verfestigt (§ 19 Abs.2 Nr.1 VersAusglG).

OLG Oldenburg v.4.8.2022 – 11 UF 76/22 Der Sachverhalt: Die Ehe der Antragstellerin und des Antragstellers ist seit März 2022 geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Familiengericht u.a. auch Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung zum Ausgleich gebracht.

Die Antragstellerin hat während der gesetzlichen Ehezeit von 2003 bis 2021 in der allgemeinen Rentenversicherung 10,0015 Entgeltpunkte erwirtschaftet. Die Beschwerdeführerin hatte einen Ausgleichswert von 5,0008 Entgeltpunkten vorgeschlagen, der einem korrespondierenden Kapitalwert von 38.639,31 € entsprach.

  • Dieses Anrecht hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung zum Ausgleich gebracht.
  • Außerdem hat die Antragstellerin während der gesetzlichen Ehezeit ausweislich der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14.2.2022 in der allgemeinen Rentenversicherung einen Zuschlag für langjährige Versicherung von 2,0659 Entgeltpunkten erwirtschaftet.

Die Beschwerdeführerin hatte einen Ausgleichswert von 1,0330 Entgeltpunkten vorgeschlagen, der einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.981,60 € entspricht. Für dieses Anrecht hat das Familiengericht keine Entscheidung getroffen. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass das Familiengericht die seitens der Antragstellerin während der Ehezeit erwirtschafteten Anrechte in Form des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht zum Ausgleich gebracht habe.

Die Gründe: Mehr zum Thema: Den der Entscheidung finden Sie in der, Aufsatz: Siede – Empfehlungen zur externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung ()

Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich um ein gem. § 2 Abs.1 und 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. Das Anrecht wurde durch Arbeit geschaffen und dient der Absicherung im Alter. Es ist – sofern es im Rahmen der wirtschaftlichen Überprüfung zu keiner Anrechnung von eigenem Einkommen oder das des Ehegatten kommt (§ 97a SGB VI) – auf eine Rente gerichtet.

  • Zwar sind solche Entgeltpunkte weder durch Beiträge des Versicherten noch eines Dritten beitragsfinanziert.
  • Die Grundrente ist nämlich steuerfinanziert.
  • Ihre Finanzierungskosten sollen vollständig über einen erhöhten Bundeszuschuss getragen werden.
  • Ziel der Grundrente ist die Anerkennung der Lebensleistung von Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben.

Die Anerkennung dieser seitens der Versicherten erbrachten Lebensleistung ist als Rentenzuschlag konzipiert. Die Grundrente soll einen Beitrag gegen die Altersarmut darstellen. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherte unterliegt einer besonderen Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI), die dazu führen kann, dass sich ein geringerer oder kein Zahlbetrag ergibt.

Damit stellt die Grundrente ihrem Kern nach eine im Versorgungsausgleich systemfremde Fürsorgeleistung des Staates dar. Die Entgeltpunkte für langjährig Versicherte sind gesondert auszugleichen. Es handelt sich um eine besondere Entgeltpunkteart, die der Anrechnung von bestimmtem eigenen Einkommen des Versicherten und dessen Ehegatten unterliegt.

Gem. § 120f II Nr.3 SGB VI dürfen diese Entgeltpunkte daher nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten verrechnet werden. Erzielt allerdings die ausgleichspflichtige Person – wie hier – aus dieser Entgeltpunkteart noch keine Rente, so scheidet ein Ausgleich dieser Entgeltpunkte für langjährig Versicherte im Wege des Wertausgleichs bei der Scheidung (§ 10 VersAusglG) regelmäßig aus, da ein solches Anrecht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht ausgleichsreif ist (§ 19 Abs.1 Satz 1 VersAusglG).

Dem liegt zugrunde, dass der Grundrentenzuschlag der Antragstellerin noch nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs.2 Nr.1 VersAusglG). Nicht hinreichend verfestigt sind Anrechte, wenn der Bestand des Anrechts dem Grund oder der Höhe nach noch nicht feststeht, weil der Erwerbsvorgang entweder noch nicht abgeschlossen ist oder das Anrecht in seinem Bestand noch wegfallen kann.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs.2 Satz 1 Nr.1 FamFG zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beantwortung der Fragen, ob der Grundrentenzuschlag aufgrund seiner sozialrechtlichen Komponente überhaupt dem Versorgungsausgleich unterfällt und ein solches Anrecht im Anwartschaftsstadium hinreichend verfestigt ist, betrifft eine Vielzahl von Fällen und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.

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Niedersächsisches Landesjustizporta : Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung stellt auszugleichendes Anrecht dar

Wann muss ich den Zuschlag an einer langjährigen Versicherung prüfen?

Berücksichtigung des Zuschlags ab 01.01.2021 – Ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist bei Erfüllung der Voraussetzungen frühestens ab dem 01.01.2021 zu ermitteln. Eine gegebenenfalls erforderliche Neuberechnung der Rente erfolgt in diesen Fällen von Amts wegen.

Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. In der Vorschrift des § 307g SGB VI ist geregelt, dass ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht vor Ablauf des 31.12.2022 besteht und die Träger der Rentenversicherung vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen sollen (vergleiche GRA zu § 307g SGB VI ).

So soll sichergestellt werden, dass gerade Lebensältere möglichst zeitnah von dem Grundrentenzuschlag profitieren können. Den Grundrentenberechtigten entstehen dadurch keine Nachteile, wenn sie die zusätzlichen Leistungen rückwirkend zum 01.01.2021 oder bei einem späteren Rentenbeginn für die Zeit ab Rentenbeginn rückwirkend ausgezahlt bekommen.

Welche Renten sind zuschlagspflichtig?

Voraussetzungen für den Zuschlag (Absatz 1) – Absatz 1 der Vorschrift bestimmt allgemein, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt wird. Die Vorschrift des § 76g SGB VI ist auch bei einem zum 01.01.2021 neu entstehenden Rentenanspruch anzuwenden, wenn am 31.12.2020 ein anderer Rentenanspruch aus derselben Versicherung weggefallen ist.

  • Die §§ 307e, 307f SGB VI sind nicht für die Bestimmung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für einen zum 01.01.2021 neu entstehenden Rentenanspruch maßgebend.
  • Die Vorschriften der §§ 307e, 307f SGB VI sind für die Sonderfälle geschaffen worden, in denen eine Rente vor dem 01.01.2021 begonnen hat.

Hintergrund der Sonderregelungen ist, dass die diesen Renten zugrunde liegenden rentenrechtlichen Daten für den originären Rentenanspruch nicht nochmals berechnet werden sollen. Entsteht ab dem 01.01.2021 ein neuer Rentenanspruch, sind hierfür die Versicherungskonten so aufzubereiten, dass das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Recht umgesetzt werden kann ( § 300 Abs.1 SGB VI ).

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung kann sich bei allen Renten im Sinne des § 33 SGB VI ergeben. Dazu gehören zum Beispiel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten und Renten wegen Todes (Erziehungsrenten, Witwenrenten und Witwerrenten, Waisenrenten). Das gilt bei parallelen Rentenansprüchen auch für Renten, die aufgrund des § 89 SGB VI nicht zu leisten sind.

Zu den Voraussetzungen für die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zählen:

  1. Es müssen mindestens 33 Jahre beziehungsweise 396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten vorliegen (vergleiche Abschnitt 3 ).
  2. Aus den Grundrentenzeiten müssen sich auch Grundrenten-Bewertungszeiten ergeben. Das ist dann der Fall, wenn der kalendermonatliche Entgeltpunktewert für Grundrentenzeiten mindestens 0,0250 Entgeltpunkte beziehungsweise kalenderjährlich betrachtet 0,3000 Entgeltpunkte beträgt (vergleiche Abschnitt 4 ).
  3. Der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrenten-Bewertungszeiten muss unter dem von der Anzahl an Grundrentenzeiten abhängigen Höchstwert an Entgeltpunkten liegen (vergleiche Abschnitt 5 ).

Liegt in der Reihenfolge eine der Voraussetzungen nicht vor, kann kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt werden. Die Voraussetzungen müssen bei einer Altersrente oder einer Erziehungsrente bis zum Vormonat des Rentenbeginns erfüllt sein.

  1. Dies gilt auch für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs.6 SGB VI, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht.
  2. Bei einer nach § 75 Abs.3 SGB VI neu festzustellenden Rente sind die Voraussetzungen ebenfalls bis zum Vormonat des Rentenbeginns zu erfüllen.

Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bis zum Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Erwerbsminderung erfüllt sein, bei einer Rente wegen Todes zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten.

  • Lediglich bei einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs.6 SGB VI können Grundrentenzeiten auch nach dem Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Rentenbeginn zurückgelegt werden.
  • Da der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Bestandteil der Summe der Entgeltpunkte nach § 66 Abs.1 S.1 SGB VI ist, resultieren die für die einzelnen Rentenarten angegebenen Zeitpunkte für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus dem Umkehrschluss der Vorschrift zu § 75 SGB VI, die die Ermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten nach Rentenbeginn zum Regelungsgegenstand hat.

Das bedeutet, dass zu den genannten Zeitpunkten die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (33 Jahre an Grundrentenzeiten) und für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrenten-Bewertungszeiten mit einem Durchschnittswert unter dem jeweiligen Höchstwert) vorliegen müssen.

Grundrentenzeiten beziehungsweise Grundrenten-Bewertungszeiten, die bei einer Rente aus eigener Versicherung nach Rentenbeginn (zum Beispiel bei Altersrenten) beziehungsweise nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit (bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Ausnahme der Renten nach § 43 Abs.6 SGB VI und § 75 Abs.3 SGB VI ) zurückgelegt worden sind, bleiben bei der aktuellen Rente unberücksichtigt.

Sie können sich allenfalls bei einer späteren Rente anspruchsbegründend beziehungsweise gegebenenfalls rentenerhöhend auswirken, zum Beispiel bei einem Wechsel von einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Altersrente. Die Rentenversicherungsträger haben bei Rentenneuanträgen hinsichtlich des Rentenbeginns keine Beratungspflicht von Amts weg en nach § 14 SGB I, wenn erkennbar ist, dass nur noch wenige Monate an Grundrentenzeiten fehlen, um die Voraussetzungen für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI zu erfüllen.

Wann bekommt man einen Zuschlag an der Grundrente?

Zusammenfassung – Die Grundrente wurde in Deutschland zum 1.1.2021 eingeführt. Anders als es die Bezeichnung “Grundrente” erwarten lässt, handelt es sich hierbei nicht um einen einheitlichen (Grund-)Rentenbetrag oder Sockelbetrag. Vielmehr wird die Grundrente für langjährig Rentenversicherte mit unterdurchschnittlichen Rentenansprüchen individuell berechnet.

  • Dies erfolgt, indem zu der Rente ein individueller Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gezahlt wird.
  • Damit ist die Grundrente keine gesonderte Rentenart, sondern integraler Bestandteil der Rentenberechnung.
  • Einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erhalten Versicherte mit 35 Jahren an Grundrentenzeiten, wenn sie – vereinfacht ausgedrückt – im Durchschnitt ihres Versicherungslebens ein Einkommen von mindestens 30 % und weniger als rund 80 % des rentenrechtlichen Durchschnittsentgelts (entspricht jährlich betrachtet rund 0,8 Entgeltpunkte) erzielt haben.

Auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren, aber mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten, können einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte erhalten. Von der Grundrente wird nicht nur der Rentenzugang ab dem Jahr 2021 erfasst, sondern auch der Rentenbestand mit einem früheren Rentenbeginn.

  1. Die Grundvorschrift für die Grundrente in Gestalt der Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist § 76g SGB VI,
  2. Ergänzende (Verweis-)Vorschriften zu dieser Norm befinden sich in § 66 Abs.1 Nr.11, Satz 2 und § 113 Abs.1 Satz 1 Nr.12 SGB VI,
  3. Die Regelungen zum Zugangsfaktor gelten für die Grundrente nach § 77 Abs.5 SGB VI analog.

Von der Grundrente wird nicht nur der Rentenzugang ab dem Jahr 2021 erfasst, sondern auch der Rentenbestand mit einem früheren Rentenbeginn. Die Einzelheiten hierzu regeln die §§ 307e und 307f SGB VI, Auf den Grundrentenzuschlag ist nach § 97a SGB VI bestimmtes Einkommen anzurechnen.

  1. Hinsichtlich des automatisierten Abrufverfahrens gilt § 151b SGB VI und hinsichtlich der Auskunftsrechte der Rentenversicherung bei den Kreditinstituten im Hinblick auf Einkünfte aus Kapitalvermögen § 151c SGB VI,
  2. Bezüglich der verzögerten Auszahlung der Grundrente gilt § 307g SGB VI,
  3. Zur Flankierung der Grundrente wurde ein Freibetrag in der Grundsicherung und bei Wohngeld geschaffen (s.

§ 11b Abs.2a SGB II, § 82a SGB XII und § 17a Wohngeldgesetz ).

Warum wurde der Zuschlag gestrichen?

16.09.2022, 10:34 von Ich habe zum 1.10.22 meinen Rentenbescheid erhalten. Auf Grund des ermittelten zu versteuernden Einkommens aus 2020 wurde der Zuschlag gestrichen, da die Höchstgrenzen überschritten waren. Zu Beginn des Jahres 2021 ist mein Mann in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewechselt, unsere Einkommenssituation hat sich also gravierend verändert/verschlechtert.

Da es sich um eine nicht unerhebliche Differenz handelt, stellen sich nun folgende Fragen: Kann ich den bereits erteilten Rentenbescheid zurückweisen und zum 1.1.2023 neu stellen? Oder kann der Rentenbescheid auf den 1.1.2023 verschoben werden? Bei der Neuberechnung müsste dann ja das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2021 herangezogen werden und somit ein weitaus geringeres Monatseinkommen.

Es wäre schön, wenn ich hier kurzfristig eine Rückinfo bekommen könnte.16.09.2022, 11:04 von Hallo Petra, ist nicht nötig. Eine Überprüfung der Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag erfolgt einmal jährlich. Einkommensänderungen, die im automatisierten Abrufverfahren jeweils bis zum 31.

  1. Oktober dem Träger der Rentenversicherung vorliegen, sind vom darauffolgenden 1.
  2. Januar an zu berücksichtigen.16.09.2022, 11:52 von Zitiert von: Petra Haugrund Ich habe zum 1.10.22 meinen Rentenbescheid erhalten.
  3. Auf Grund des ermittelten zu versteuernden Einkommens aus 2020 wurde der Zuschlag gestrichen, da die Höchstgrenzen überschritten waren.

Zu Beginn des Jahres 2021 ist mein Mann in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewechselt, unsere Einkommenssituation hat sich also gravierend verändert/verschlechtert. Da es sich um eine nicht unerhebliche Differenz handelt, stellen sich nun folgende Fragen: Kann ich den bereits erteilten Rentenbescheid zurückweisen und zum 1.1.2023 neu stellen? Oder kann der Rentenbescheid auf den 1.1.2023 verschoben werden? Bei der Neuberechnung müsste dann ja das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2021 herangezogen werden und somit ein weitaus geringeres Monatseinkommen.

Es wäre schön, wenn ich hier kurzfristig eine Rückinfo bekommen könnte. Hallo Petra Haugrund, wenn Ihre eigene Rente erst zum 01.10.2022 beginnt, könnten Sie jetzt vermutlich noch den Antrag zurücknehmen (hängt davon ab, wann genau der Bescheid erstellt wurde). Aber das wäre doch eine ‘Milchmädchenrechnung’? Denn dann verzichten Sie ja auf Ihre eigentliche Rente (ohne Grundrentenzuschlag) für drei Monate, was Ihre Einkommenssituation doch eher noch weiter verschlechtern würde.

Da sollten Sie also noch einmal genau nachrechnen. Alles Gute! 16.09.2022, 13:04 Experten-Antwort Guten Tag Frau Haugrund, sofern die einmonatige Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie Widerspruch einlegen und den Rentenbescheid zurücknehmen.

Da Sie die erste Rentenzahlung erst Ende Oktober erhalten würden, müssten Sie auch nichts zurückzahlen. Wir weisen darauf hin, dass sie dann die Rentenzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 nicht erhalten. Auch wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird zum 01.01.2023 (und weiterhin jährlich) neu geprüft, ob Ihnen der Grundrentenzuschlag ab dem 01.01.2023 zusteht.

Dabei wird (jeweils) das Einkommen für das vorvergangene Jahr berücksichtigt. Daher sollten Sie vorher genau prüfen, ob sie auf die Rentenzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember verzichten sollten. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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