Was Macht Der Staat Gegen Reichsbürger?

Was Macht Der Staat Gegen Reichsbürger
Inhalt des Reichsbürgergesetzes – Reichsgesetzblatt Teil I, 1935, S.1146, ausgegeben am 16. September 1935: „Reichsbürgergesetz” Das Reichsbürgergesetz brach mit der Rechtsgleichheit der deutschen Bürger; es unterschied zwischen dem vollberechtigten „Reichsbürger”, dem allein die vollen politischen Rechte zustehen, und dem ‚einfachen‘ Staatsangehörigen:

  • Ein Staatsangehöriger gehört dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und ist diesem „besonders verpflichtet”.
  • Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte „nach Maßgabe der Gesetze”. Dieser muss Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes” sein (objektiver Maßstab). Er muss überdies durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen” (subjektiver Maßstab). Das „Reichsbürgerrecht” sollte durch einen Reichsbürgerbrief verliehen (verschriftlicht) werden.

Die Rechtssetzung auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung differenzierte allerdings zwischen 1935 und 1943 noch weiter, so dass es zum Zeitpunkt der Aufhebung des Reichsbürgergesetzes 1945 fünf verschiedene Kategorien gab:

  1. Reichsbürger (und damit gleichzeitig Staatsangehörige),
  2. (einfache) Staatsangehörige,
  3. Staatsbürger auf Widerruf,
  4. Schutzangehörige des Deutschen Reiches (fremdvölkische Einwohner der eingegliederten Gebiete, z.B. Protektoratsangehörige ),
  5. ohne Rechtsstatus (z.B. Juden und „Zigeuner” in den während des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten).

Zur geplanten Ausfertigung von Reichsbürgerbriefen kam es nicht. So verblieb es bis zur Aufhebung des Reichsbürgergesetzes nur bei einer vorläufigen Reichsbürgerschaft. Den Vorstellungen bei Erlass des Gesetzes nach sollte dieser ohnehin nur einem kleinen Kreis ausgehändigt werden.

  1. Mit dem Vollzug des Anschlusses Österreichs am 13.
  2. März 1938 und dem damit verbundenen rückwirkenden Inkrafttreten der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich” vom 3.
  3. Juli 1938 (RGBl.
  4. I S.790) gab es keine österreichische Staatsbürgerschaft mehr.
  5. Da das „vorläufige Reichsbürgerrecht” an den Besitz des Reichstagswahlrechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsbürgergesetzes geknüpft war, wurde es im Land Österreich nicht eingeführt.

Stattdessen erhielten alle Österreicher zunächst ipso jure dieselbe deutsche Staatsangehörigkeit, also auch Juden und „Zigeuner”. Mit den nachfolgenden Verordnungen zum Reichsbürgergesetz wurde dann auch die Staatsbürgerschaft der österreichischen Juden und „Zigeuner” schrittweise fragmentiert und ausgehöhlt.

Wie erkenne ich einen deutschen Reichsbürger?

Reichsbürgerbewegung ist ein Sammelbegriff für eine organisatorisch und ideologisch sehr heterogene Szene aus meist Einzelpersonen, seltener teilweise sektenartigen Klein- und Kleinstgruppen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat bestreiten und deren Rechtsordnung ablehnen.

  • Zu den von sogenannten Reichsbürgern vertretenen Ideologien gehören oft die Ablehnung der Demokratie, Ideologieelemente des Monarchismus, Rechtsextremismus, Geschichtsrevisionismus und teilweise Antisemitismus, Esoterik bzw.
  • Rechtsesoterik oder die Leugnung des Holocausts,
  • Sie teilen eine Haltung der Ablehnung einer offenen und pluralistischen Gesellschaft und weigern sich, unter anderem Steuern und Bußgelder zu zahlen oder Gerichtsbeschlüsse und Verwaltungsentscheidungen zu befolgen.

Dabei berufen sich „klassische” Reichsbürger darauf, dass ihrer Meinung nach das Deutsche Reich statt der Bundesrepublik weiterhin fortbestehe, entsprechend ihrer Ideologie entweder in den Grenzen des Deutschen Kaiserreichs oder in denen von 1937, Dieses werde als Organisation durch eine „kommissarische Reichsregierung” (KRR) oder Ähnliches vertreten, deren Befugnisse die oft miteinander konkurrierenden Gruppen jeweils für sich beanspruchen.

  1. Der Szene zugeordnet werden ebenso die in den 2010er Jahren vermehrt auftretenden sogenannten Selbstverwalter, die behaupten, durch einseitige Erklärungen aus der Bundesrepublik und ihrer Gesetzgebung austreten zu können.
  2. Dabei beziehen sie sich allerdings nicht unbedingt auf das Deutsche Reich.
  3. Die Innenbehörden bezeichnen die gesamte Szene als „Reichsbürger und Selbstverwalter”.

Selbstbezeichnungen sind beispielsweise „Reichsbürger”, „Reichsregierung”, „Selbstverwalter” oder „Natürliche Personen”; Fremdbezeichnungen sind „Reichsbürger”-Szene oder Anhänger der „Reichsideologie” bzw. Reichsideologen, Die „Reichsbürger”-Szene entstand in den 1980er Jahren und tritt seit 2010 verstärkt in Erscheinung, einzelne Akteure seit 2013 auch mit gewaltbereiter Militanz,

Was macht einen Reichsbürger aus?

Erscheinungsformen – „Reichsbürger” und „Selbstverwalter” sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und deshalb die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen.

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Beispiel: „Königreich Deutschland” Die Gruppierung „Königreich Deutschland” (KRD) wurde laut „Gründungsurkunde” im September 2012 in Lutherstadt Wittenberg (Sachsen-Anhalt) gegründet. Das KRD versteht sich als „völkerrechtskonformer neuer deutscher Staat”. Der der Gruppierung vorstehende selbsternannte „König von Deutschland” bewirbt das KRD dahingehend, dass man in seinem „Königreich” keine Steuern zahlen müsse.

Diese Behauptung ist deshalb irreführend, da der Beitritt zum KRD nicht von einer Steuerabgabepflicht in der Bundesrepublik Deutschland befreit. Das KRD betreibt unter anderem sogenannte „Gemeinwohlkassen” (GK). Ihrem Internetauftritt zufolge steht die GK für ein „neues, dauerhaft stabiles, unabhängiges und zinsfreies Geld- und Finanzwesen zum Wohle der Menschen”.

  • Mithilfe einer „Rendite bringenden Beteiligung” würden Anleger Projekte des KRD im Sinne des „Gemeinwohls” fördern.
  • Den einzahlenden „Bankkunden” wird aber kein Rückzahlungsanspruch gewährt, weshalb finanzielle Benachteiligungen für die Betroffenen zu befürchten sind.
  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) untersagte den Betreibern der „Gemeinwohlkassen” im Jahr 2021 die Anbahnung, den Abschluss und die Abwicklung der Bank- und Versicherungsgeschäfte.

Anfang des Jahres 2022 konnte das KRD zwei Anwesen in Sachsen erwerben. Die Gruppierung beabsichtigt dort autarke Strukturen zu errichten und ein eigenverwaltetes „Staatsgebiet” entstehen zu lassen. Nach entsprechenden Grundstücken und Immobilien für die sogenannten Gemeinwohldörfer sucht das KRD bereits seit Längerem. picture alliance / SZ Photo | Rolf Zöllner Innerhalb der Szene der „Reichsbürger” und „Selbstverwalter” ist nur ein kleinerer Teil dem Rechtsextremismus zuzurechnen; rechtsextremistische Ideologieelemente sind bei der Mehrheit der Szeneangehörigen nur gering ausgeprägt.

  • Dessen ungeachtet begünstigen die verschwörungstheoretischen Grundzüge in der Argumentation des Personenspektrums eine Anschlussfähigkeit an antisemitische Erklärungsmuster, die auch im Phänomenbereich Rechtsextremismus eine wichtige Rolle spielen.
  • Die Bandbreite antisemitischer Einstellungen und Äußerungen unter „Reichsbürgern” und „Selbstverwaltern” reicht dabei von Schuldzuweisungen Einzelner, die „die Juden” für ihre Arbeitslosigkeit verantwortlich machen, über offen antisemitische sowie durch Codes und Chiffren transportierte Verschwörungstheorien, wonach zum Beispiel der Erste Weltkrieg von „den Juden” geplant worden sei, bis hin zur Leugnung des Holocaust.

Im Kern der Ideologie der „Reichsbürger” und „Selbstverwalter” steht jedoch die fundamentale Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen „Reichsbürgern” und „Selbstverwaltern” ist schwierig: „Reichsbürger” berufen sich hinsichtlich des Staatsgebiets und des Rechtsstandes auf ein wie auch immer geartetes „Deutsches Reich” und lehnen deshalb die Bundesrepublik Deutschland ab.

Wie viele Reichsbürger gibt es in Deutschland?

Personenpotenzial – Die ideologische Bandbreite der „Reichsbürger” und „Selbstverwalter” begünstigt ihr hohes Personenpotenzial. Im Jahr 2021 sind der Szene der „Reichsbürger” und „Selbstverwalter” deutschlandweit etwa 21.000 (2020: 20.000) Personen zuzurechnen.

Wie viele Reichsbürger gibt es in Deutschland 2022?

Zensus kämpft mit “Reichsbürgern” und Technik Erhebungsbeauftragte des Zensus führen die Befragungen vor Ort durch. (Foto: Daniel Karmann/dpa) Gerade werden Bürgerinnen und Bürger zum Zensus 2022 gefragt. Ziel ist die Erhebung von Daten, die beispielsweise für die Verteilung des kommunalen Finanzausgleichs wichtig sind.

  • Die Teilnahme ist Pflicht, doch eine Unionsanfrage zeigt die Schwierigkeiten.
  • Das Statistische Bundesamt hat bei der Erhebung der Daten für den Zensus vereinzelt mit Schwierigkeiten zu kämpfen.
  • Rund 200 sogenannte “Reichsbürger” haben schriftlich angekündigt, dass sie die Teilnahme am Zensus 2022 verweigern wollen.

Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Unionsfraktion hervorgeht, störten vereinzelt auch technische Probleme den Ablauf der Erhebung und des Mahnverfahrens für säumige Auskunftspflichtige. “Reichsbürger” und “Selbstverwalter” Reichsbürger” und “Selbstverwalter” verneinen die Existenz der Bundesrepublik Deutschlands und ihres Rechtssystems, sprechen Politikern und anderen Staatsbediensteten die Legitimation ab.

Nach Ansicht der meisten “Reichsbürger” besteht das Deutsche Reich fort und das Grundgesetz ist lediglich “Besatzungsrecht”. “Selbstverwalter” betrachten sich selbst als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie vertreten häufig übergeordnete philosophische oder religiöse Ansätze, mit denen sie das vermeintliche Recht zur Ausrufung eigener Fantasiestaaten oder Rechtssysteme begründen.Beide Strömungen lehnen den deutschen Staat und seine Repräsentanten grundsätzlich ab.

Hieraus ergibt sich auch die erhöhte Bereitschaft, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu begehen. Betroffen sind insbesondere Polizei, Justiz und Finanzämter; grundsätzlich können jedoch alle öffentlichen Stellen in den Fokus geraten. Gefährlich ist hierbei auch die hohe Waffenaffinität des Milieus.

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Quelle: Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg) Die Interviewer, die an der Haustür klingeln, um Daten für den Zensus zu erheben, hatten den Angaben zufolge bei Schulungen der Statistischen Landesämter auch Tipps zum Umgang mit Widerständen und Konfliktsituationen erhalten. Die Bundesregierung teilte mit: “Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass Erhebungsbeauftragte sich zu keiner Zeit in Gefahr begeben sollen und im Bedarfsfall die Erhebung abgebrochen werden soll.” In der Antwort der Regierung heißt es, in einer Telegram-Gruppe mit mehreren Tausend Mitgliedern werde zum Boykott aufgerufen.

Zudem würden dort Vorlagen für entsprechende Schreiben gepostet und fälschlicherweise behauptet, man müsse zum Zensus nicht melden. “Reichsbürger und Selbstverwalter” zweifeln die Legitimität der Bundesrepublik an. Sie weigern sich oft, Steuern zu zahlen.

Ist Reichsbürger sein strafbar?

Warum Reichsbürger gegen das System demonstrieren

Der „ Reichsbürger ‘ würde sich demnach strafbar machen, wenn er zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt beziehungsweise diese unechte Ur- kunde gebraucht hätte.

Welche Gesetze gelten für Reichsbürger?

Einzelnachweise –

  1. ↑ Ernst Rudolf Huber : Bau und Gefüge des Reiches, in: ders. (Hrsg.): Idee und Ordnung des Reiches, Bd.1 (Sammelwerk), Hanseatische Verlagsanstalt, 1941, S.16, 31.
  2. ↑ Hochspringen nach: a b c d Cornelia Essner: Einführung bzw. Zusammenfassung zu Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, 15. September 1935, und die beiden ersten Ausführungsbestimmungen, 14. November 1935, 100(0) Schlüsseldokumente zur deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert – online, Abgerufen am 1. Dezember 2015.
  3. ↑ Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-35165-8, S.385.
  4. ↑ Ingo von Münch : Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, S.65,
  5. ↑ Nach Georg Hansen, Die Deutschmachung – Ethnizität und Ethnisierung im Prozess von Ein- und Ausgrenzungen. Waxmann, Münster/New York/München/Berlin 2001, ISBN 3-8309-1043-6, S.102.
  6. ↑ Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit, 2007, S.65.
  7. ↑ Cornelia Essner: Die „Nürnberger Gesetze” oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933–1945. Schöningh, Paderborn 2002, S.136.
  8. ↑ Die „Zweite Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich” vom 30. Juni 1939, RGBl. I S.1072 (GBl.f.d.L.Ö. Nr.840/1939) setzte das RuStAG von 1913 mit Wirkung vom 1. Juli 1939 in der Ostmark in Geltung. Vgl. Walter Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1958, S.323,
  9. ↑ Vgl. Hannelore Burger, Harald Wendelin, Vertreibung, Rückkehr und Staatsbürgerschaft. Die Praxis der Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechts an den österreichischen Juden, in: Dieter Kolonovits/Hannelore Burger/Harald Wendelin (Hg.), Staatsbürgerschaft und Vertreibung. Oldenbourg, Wien/München 2004, S.239–501, hier S.284.
  10. ↑ Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, S.392.
  11. ↑ Isabel Heinemann: „Rasse, Siedlung, Blut”. Das Rasse- & Siedlungshauptamt der SS und die rassenpolitische Neuordnung Europas. Wallstein Verlag, Göttingen 2003, ISBN 3-89244-623-7, S.83.
  12. ↑ Wolfgang Form/Wolfgang Neugebauer/Theo Schiller (Hrsg.): NS-Justiz und politische Verfolgung in Österreich 1938–1945. Analysen zu den Verfahren vor dem Volksgerichtshof und dem Oberlandesgericht Wien. München 2006, S.461.
  13. ↑ RGBl. I S.594 (GBlÖ Nr.150/1938, Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung der Nürnberger Rassengesetze im Lande Österreich vom 20. Mai 1938 bekanntgemacht wird ). Vgl. Sievert Lorenzen, Die Juden und die Justiz. Bearbeitet im Auftrage des Reichsministers der Justiz. Schriften des Reichsinstituts für Geschichte des neuen Deutschlands, 2. Aufl., Berlin/Hamburg 1943, S.189.
  14. ↑ Hochspringen nach: a b Hannah Mang: Nürnberger Rassegesetze und die 13 Verordnungen zum Reichsbürgergesetz, München 2012, ISBN 978-3-656-28942-5, S.24.
  15. ↑ Vgl. Hans-Christian Jasch: Staatssekretär Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik. Der Mythos von der sauberen Verwaltung (= Studien zur Zeitgeschichte, Nr.84), Oldenbourg, München 2012, ISBN 978-3-486-70313-9, S.206 f.
  16. ↑ Vgl. Peter Longerich : Politik der Vernichtung. Eine Gesamtdarstellung der nationalsozialistischen Judenverfolgung. Piper, München 1998, ISBN 3-492-03755-0, S.42–43.
  17. ↑ Mang, S.11.
  18. ↑ Mang, S.18.
  19. ↑ Mang, S.13.
  20. ↑ Hochspringen nach: a b c d e Mang, S.23.
  21. ↑ Mang, S.14.
  22. ↑ Mang, S.15.
  23. ↑ Hochspringen nach: a b Konrad Kwiet : Nach dem Pogrom: Stufen der Ausgrenzung. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Die Juden in Deutschland 1933–1945. München 1966, ISBN 3-406-33324-9, S.548.
  24. ↑ Thomas Beddies, Susanne Doetz, Christoph Kopke (Hrsg.): Jüdische Ärztinnen und Ärzte im Nationalsozialismus. Entrechtung, Vertreibung, Ermordung, de Gruyter, Berlin 2014. Zahlen nach Bernward Dörner in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 64(2016), Heft 2, S.198.
  25. ↑ Hochspringen nach: a b Mang, S.16.
  26. ↑ Hochspringen nach: a b c Mang, S.17.
  27. ↑ Mang, S.18.
  28. ↑ „Verordnung des Reichsministers des Innern, des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen über die öffentliche Fürsorge für Juden” vom 19. November 1938. Zitiert nach Georg Lilienthal: Der NS-Anstaltsmord an jüdischen Patientinnen und Patienten, in: Ingo Wille: Transport in den Tod: Von Hamburg-Langenhorn in die Tötungsanstalt Brandenburg. Lebensbilder von 136 jüdischen Patientinnen und Patienten, Hrsg. Landeszentrale für politische Bildung Hamburg, ISBN 978-3-946246-11-4, S.17–39, hier S.23.
  29. ↑ Verordnung über die öffentliche Fürsorge für Juden vom 19. November 1938. In: digitalpast.de. Abgerufen am 28. November 2020 (= Dokument VEJ 2/164).
  30. ↑ Mang, S.18–21.
  31. ↑ Vgl. Mang, S.21.
  32. ↑ RGBl. I 1941, S.723,
  33. ↑ Vgl. Mang, S.22.
  34. ↑ Hans-Dieter Schmid: ‚Finanztod‘ – Die Zusammenarbeit von Gestapo und Finanzverwaltung bei der Ausplünderung der Juden in Deutschland. In: Gerhard Paul, Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.): Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg, Darmstadt 2000, ISBN 3-89678-188-X, S.151.
  35. ↑ Christiane Kuller: ‚Erster Grundsatz: Horten für die Reichsfinanzverwaltung.‘ Die Verwertung des Eigentums der deportierten Nürnberger Juden. In: Birthe Kundrus, Beate Meyer (Hrsg.): Die Deportation der Juden aus Deutschland. Göttingen 2004, ISBN 3-89244-792-6, S.166.
  36. ↑ Wolf Gruner : Widerstand in der Rosenstraße, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-596-16883-X, S.68; als Dokument abgedruckt bei Hans Günther Adler: Die verheimlichte Wahrheit. Theresienstädter Dokumente. Tübingen 1958, S.61; Text der Urkunde auch in Walther Hofer: Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933–1945. FiTb 6084, überarb. Neuausgabe Frankfurt am Main 1982, ISBN 3-596-26084-1, S.172, 298 f.
  37. ↑ Uwe Dietrich Adam : Judenpolitik im Dritten Reich. Unv. Nachdruck Düsseldorf 2003, ISBN 3-7700-4063-5, S.210.
  38. ↑ Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Unv. Nachdruck Düsseldorf 2003, S.211.
  39. ↑ BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1968 – 2 BvR 557/62
  40. ↑ Martin Stiller: Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit. Dargestellt anhand ausgewählter Beispiele aus Europa, Russland und den USA. Springer, Wien 2011, ISBN 978-3-7046-6223-1, S.98.
  41. ↑ Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit, 2007, S.73.
  42. ↑ Joachim Neander: Das Staatsangehörigkeitsrecht des „Dritten Reiches” und seine Auswirkungen auf das Verfolgungsschicksal deutscher Staatsangehöriger. In: theologie.geschichte – Zeitschrift für Theologie und Kulturgeschichte, Bd.3 (2008), Universaar, Saarbrücken 2008, ISSN 1862-1678 ( online ). Abgerufen am 1. Dezember 2015.
  43. ↑ Entscheidung des BVerfG vom 14. Februar 1968 – 2 BvR 557/62 (online auf OpinioIuris ); vgl. hierzu die Radbruchsche Formel, (Hinweis: Im Zitat der Entscheidung ist ein Schreibfehler enthalten, die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz findet sich in RGBl. I S.722.)
  44. ↑ Die Schweiz, der Nationalsozialismus und der Zweite Weltkrieg: Schlussbericht der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz – Zweiter Weltkrieg, Universität Zürich, 2002, Abschn. „Recht und Rechtspraxis”, S.407–439, zum Behördenhandeln insbesondere S.414.
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