Welche Versicherung Zahlt Bei Motorschaden?

Welche Versicherung Zahlt Bei Motorschaden
Das Wichtigste in Kürze. Bei einem Motorschaden zahlt die Vollkasko-Versicherung, wenn der Schaden aufgrund eines selbst verschuldeten Unfalls entstanden ist. Wer eine Teilkasko-Police hat, sollte prüfen, ob Motorschäden als Folgeschäden von Marderbissen mitversichert sind.

Welche Versicherung deckt Motorschaden?

Fall #1: Wann deine Teilkasko den Motorschaden übernimmt – Generell übernimmt die Teilkasko – als Upgrade zur Kfz-Haftpflicht – oft Schäden durch

Blitz, Hagel, Überschwemmung oder Sturm Glasbruch Brand & Explosion Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss Wildunfall Marderbiss Diebstahl und Einbruch ins Fahrzeug bzw. Raub

Obwohl die Teilkasko nicht als spezielle Motorschaden Versicherung gelten kann, ist ein Motorschaden in manchen Fällen tatsächlich mitversichert. Und zwar in Fällen, in denen der Motorschaden als Folge von Ereignissen entstanden ist wie zum Beispiel:

Ein Motorschaden, der durch einen Brand verursacht wurde, wird von der Teilkasko gedeckt. Einen Motorschaden, der durch die Kollision mit einem Hirsch in der Dämmerung zustande kommt, deckt die Teilkasko ebenfalls. Einen Motorschaden, den ein umstürzender Baum auf dein Auto verursachen würde, deckt die Teilkasko auch. Wenn nachgewiesen ist, dass dein Motorschaden als Folgeschaden eines Marderbisses eingetreten ist, den deine Teilkasko grundsätzlich im Schadenfall abdeckt, dann kommt die Teilkasko auch für den Motorschaden auf.

Oft muss ein Sachverständiger dann klären, ob der Marderbiss die Ursache für einen Folgeschaden – also deinen Motorschaden – war. Ein solches Szenario mit Motorschaden ist zum Beispiel dann möglich, wenn ein Marder deine Kühlleitung angeknabbert hat. Die Kühlflüssigkeit tritt über einen bestimmten Zeitraum aus – und führt dann zu einem Motorschaden durch Überhitzung.

Was tun bei einem Motorschaden?

Auto mit Motorschaden erkennen – Ein Motorschaden tritt meist nicht von jetzt auf gleich aus, sondern entsteht mit der Zeit. Es gibt einige Symptome, die im Vorfeld darauf hindeuten, dass Ihr Fahrzeug ein Problem mit seinem Motor hat. Es ist wichtig, diese Warnhinweise richtig zu interpretieren und einen Motorschaden zu erkennen, denn die Instandsetzung eines frühzeitig bemerkten Schadens kann um ein Vielfaches günstiger sein als ein voll ausgewachsener Schaden.

Woran Sie einen Motorschaen erkennen ? Ein erstes Zeichen ist die nachlassende Leistung des Motors. Wenn Ihr Auto, gerade bei starken Zuladungen oder am Hang, beim Gas geben nicht mehr wie gewohnt anzieht, kann dies auf einen beschädigten Motor hinweisen. Darüber hinaus zählen auch Fehlzündungen und Aussetzer zu den häufigen Symptomen für einen Schaden am Motor.

Ungewöhnliche Geräusche aus dem Motorraum sowie das Leuchten der jeweiligen Anzeigen im Instrumententräger sind weitere Hinweise auf einen beginnenden Schaden am Motor. Was ist zu tun, wenn Sie an Ihrem Fahrzeug eines oder mehrere der beschriebenen Symptome bemerken? Bei Anzeichen eines Motorschadens sollten Sie Ihr Auto so schnell wie möglich in einer spezialisierten Werkstatt überprüfen lassen.

  1. Die Experten dort nehmen einen Motorcheck vor und machen so ausfindig, woran genau es im Motor hakt.
  2. Wenn tatsächlich ein Motorschaden vorliegt, werden Sie anschließend zu Ihren Optionen beraten, also zu der Frage, ob eine Motorinstandsetzung, ein Motortausch gegen einen Neu- oder Austauschmotor oder aber der Verkauf des Fahrzeugs die bessere Option ist.

Hierbei teilen die Spezialisten Ihnen das genaue Schadensbild sowie die voraussichtlichen Kosten mit und berücksichtigen bei ihrer Einschätzung auch das Alter, den Allgemeinzustand sowie den Restwert des Fahrzeugs.

Ist ein Motorschaden ein Betriebsschaden?

Was versteht man unter einem Betriebsschaden im Kfz-Bereich? – Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Motorschaden, Angenommen es kommt etwa durch Überhitzung des Motors zu einem Motorschaden, fällt diese Art von Schaden unter einen sogenannten Betriebsschaden.

Wer haftet bei Motorschaden?

Händler sind gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet – Der Gebrauchtwagenkauf bei einem Händler bietet Ihnen bessere Chancen, einen Motorschaden in Gewährleistungsfragen geltend zu machen. Der Grund liegt in der Rechtsprechung. So handelt es sich beim Kauf bei einem Händler laut BGB um einen Verbrauchsgüterkauf.

Gemäß § 475 Abs.1. BGB sind nämlich vertragliche Haftungsausschlüsse oder -einschränkungen sowohl bei Neu- als auch gebrauchten Fahrzeugen generell unzulässig. Außerdem kann laut § 475 Abs.2 BGB die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Verbrauchsgütern nicht zum Nachteil des Käufers herabgesetzt werden – bei einem Neuwagen nicht unter zwei Jahre und bei Gebrauchtwagen nicht unter ein Jahr.

Händler sind gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet und müssen zwei Jahre ab Fahrzeugübergabe für die einwandfreie Funktion geradestehen – auch bei einem Motorschaden.

Ist ein Motorschaden ein Garantiefall?

Motorschaden: Wer haftet? Die Antwort auf die Frage der Haftung ist immer von den vertraglichen Umständen des Fahrzeugs abhängig. Befindet sich das Fahrzeug, beim Kauf, in einem Werksneuen Zustand erhalten Sie eine Garantie vom Hersteller. Vorausgesetzt sie sind mit dem Fahrzeug nach Herstellervorgaben umgegangen, muss der Hersteller für den Schaden am Motor aufkommen, so lange bis die Garantiezeit vorbei ist.

Die Dauer der Garantie ist von Hersteller und Model abhängig. Doch nicht nur bei Neuwagen steht Ihnen eine derartige Sicherheit zu. Auch bei vom Händler erworbenen Gebrauchtwagen gibt es eine gesetzliche Gewährleistung von mindestens 6 Monaten. In diesen 6 Monaten ist der Händler in der Beweispflicht. Das bedeutet, dass er für auftretende Schäden aufkommen muss außer er kann beweisen, dass der Schaden schon vor Gefahrenübergang vorhanden war und somit im Einverständnis gekauft wurde oder das Verhalten des Fahrers den Motorschaden herbeigeführt hat.

Wird ein Fahrzeug von einer Privatperson gekauft gibt es nur eine bedingte Gewährleistung. In der Regel gilt hier „gekauft wie gesehen” und die Beweislast liegt bei Ihnen. Sollten Sie dem Verkäufer nachweisen können, dass ein Mangel, der den Motorschaden verursacht hat, schon vor Vertragsabschluss vorhanden und dem Verkäufer bekannt war, so haben Sie auch bei einem Privatkauf einen Gewährleistungsanspruch.

Kann man mit einem Motorschaden noch fahren?

Kann man mit Motorschaden noch fahren? – Viele Autobesitzer fragen Sich, ob man mit Motorschaden noch fahren kann. Ohne genaue Kenntnis des vorliegenden Schadens kann diese Frage nicht pauschal beantwortet werden. In keinem Fall sollten Sie sich aber durch einen leichtsinnigen Rat hinreißen lassen, die Frage, ob Sie mit Ihrem PKW trotz Motorschaden noch fahren können, schlichtweg eigenmächtig mit Ja zu beantworten.

Im Grunde liegt hier auch bereits ein Denkfehler in der Fragestellung vor. Die Frage sollte statt „Kann man mit dem Auto noch fahren?” vielmehr heißen: „Sollte ich mit diesem Auto trotz unklarer Schadenssituation noch fahren?” Und Sie tun gut daran, dies mit einem klaren Nein zu beantworten. Egal, wie wichtig Ihnen jetzt schnelle und spontane Mobilität ist – ein Auto mit Motorschaden noch zu fahren, ist in vielfältiger Hinsicht eine unkluge Entscheidung.

Zunächst sollten Sie nun alles versuchen, um den Motorschaden an Ihrem PKW nicht noch zu verschlimmern. Im Moment wissen Sie, dass Ihr PKW einen Motorschaden hat, und können weder dessen Ausmaß, noch die auf Sie zukommenden Kosten abschätzen. Wenn Ihr PKW aber einen reparablen Motorschaden hat und Sie den Wagen dann noch fahren, kann es sein, dass Sie nun einen Totalschaden binnen kürzester Zeit provozieren.

  1. Außerdem ist es auch rechtlich überaus problematisch, wenn Sie sich entscheiden, Ihren PKW trotz Motorschaden noch zu fahren.
  2. Die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs ist nicht unstrittig festzustellen und somit drohen Ihnen bei Fahren trotz Motorschaden im schlechtesten Fall Strafen, die Ihnen später Leid tun und die anfallenden Kosten zusätzlich steigern.

Wie viel erhalte ich für mein Auto?

Wie kündigt sich ein Motorschaden an?

Welche möglichen Anzeichen deuten auf einen Motorschaden hin? – Ein Motorschaden deutet sich in vielen Fällen durch verschiedene Symptome im Vorfeld an. Er tritt nur sehr selten unvermittelt und quasi ohne Vorwarnung auf. Folgende Symptome deuten darauf hin, dass er bevorstehen könnte:

  • Leistung lässt nach:
  • Leistung lässt nach: Wenn der Motor besonders bei Steigungen oder bei stärkerer Zuladung nicht mehr „zieht”, seine Leistung also erkennbar nachlässt, könnte er defekt sein.
  • Zündaussetzer:
  • Zündaussetzer: Aussetzer der Zündung und gelegentliche Fehlzündungen deuten ebenfalls einen beginnenden Motorschaden an.
  • Geräusche:
See also:  Was Kostet Ein Fiat Panda In Der Versicherung?

Geräusche: Fast jeder Motorschaden macht sich akustisch bemerkbar. Er kann verstärkt brummen, doch dieses Geräusch kann auch vom Auspuff kommen. Wenn er quietscht, hat möglicherweise eine Materialermüdung am Keilriemen eingesetzt, dieser könnte demnächst reißen.

Anzeigen im Cockpit: Anzeigen im Cockpit: Wenn die Motorkontrollleuchte angeht, könnte die Lambdasonde defekt sein. Hierbei gibt es aber weitere Symptome wie ein gelegentlich stockender Motor und ein spürbar erhöhter Verbrauch. Sollte die Motorkontrollleuchte manchmal angehen und nach längeren Fahrten wieder ausgehen, ist eventuell eine schlappe Batterie mit Unterspannung die Ursache.

Diese verhindert auch bei kalten Temperaturen das Anlassen ohne Starthilfe, im Sommer allerdings kann der Wagen problemlos starten. Wenn die Leuchte schnell blinkt, ist höchstwahrscheinlich die Lambdasonde defekt, der Wagen muss unmittelbar in die Werkstatt.

Was kostet ein neuer Motor mit Einbau?

Wie hoch fallen die Motor austauschen Kosten im Schnitt aus? – Die genauen Motor austauschen Kosten hängen von mehreren Faktoren ab, wie z.B. Art und Größe des Motors, dem Preis für den Austausch (Werkstattkosten) und ob ein gebrauchter, generalüberholter oder neuer Motor eingesetzt werden soll.

Im Schnitt liegen die Kosten für einen Motoraustausch (inklusive Arbeitskosten für Aus- und Einbau) im Bereich 3.500 – 7.000 Euro. Bei einigen Fahrzeugen, besonders aus der Oberklasse, können die Kosten aber auch im niedrigen 5-stelligen Bereich liegen. Bei den Materialkosten kann mit Preisen für Motoren von etwa 3.000 € für einen 4-Zylinder und ca.6.000 € für einen V8-Motor gerechnet werden.

Die Preise variieren je nach Automarke und Art des Motors. Und natürlich wird ein Hochleistungsmotor mehr kosten als ein Serienmotor. In einem guten, gebrauchten Zustand können die Kosten auch deutlich niedriger liegen. Der Austausch eines Motors dauert in der Regel 8 – 12 Stunden.

Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 60 – 80 € kann somit mit Kosten von 480 – 960 Euro kalkuliert werden. Die Arbeitskosten variieren natürlich je nach Werkstatt und Region, in der sich die Werkstatt befindet. Nachfolgend noch ein Beispiel für Motoraustausch Kosten bei einem VW Golf nähe Berlin.

Bei den angegeben Zahlen handelt es sich um Schätzwerte inkl. MwSt, welche natürlich abweichen können.

Beispiel für Motor austauschen Kosten – VW Golf
Überblick Kosten
Neuer, generalüberholter Motor 3.000 €
Arbeitskosten, 8 Stunden a 60 € 480 €
Gesamtkosten 3.480 €

Wie viel kostet ein Motorschaden?

Kosten bei einem Motorschaden – Wie hoch die Kosten für einen Motorschaden ausfallen, hängt in erster Linie vom Schadensbild ab. Was bei einem Motorschaden Kosten und Prognose anbetrifft, lässt sich kaum allgemeingültig sagen. Hier zwischen leichten und schweren Defekten.

Tritt der Motorschaden aufgrund von zu wenig oder fehlendem Öl auf, können die Motorschaden Kosten im besten Fall geringgehalten werden. Kommt es hingegen zu einem Mangel der Kühlflüssigkeit, überhitzt der Motor. Geht dieser direkt während der Fahrt aufgrund von zu großer Hitze aus, bleibt Autobesitzern nichts anderes übrig, als den Motor auszutauschen.

Eine Reparatur ist unmöglich und ein teurer Ersatzmotor sind die Folgen. Bei einem Defekt der Steuerkette können Autobesitzer noch Glück im Unglück haben. Je nach Schaden an den Kolben kann hier im besten Fall ein dreistelliger Betrag für die Reparatur ausreichen.

Im schlimmsten Fall ist der Motor aber nicht wieder instand zu setzen und muss getauscht werden. Auch eine defekte Zylinderkopfdichtung ist häufig Ursache für einen Motorschaden. Eine Reparatur beläuft sich meist auf Motorschaden Kosten zwischen 1.500 und 4.000 Euro. Ein neuer Motor ist in vielen Fällen also nicht unbedingt notwendig.

Je nach Alter des Fahrzeugs und des defekten Motors lohnt sich die Instandsetzung und Besitzer müssen sich nicht von ihrem geliebten Fahrzeug verabschieden.

Ist ein Motorschaden ein Sachmangel?

Reichweite und Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei Verschleißmängeln beim Gebrauchtwagenkauf OLG Koblenz, Urteil vom 19.4.2007 – 5 U 768/06 Fundstelle: NJW 2007, 1828 Amtl. Leitsatz: 1. Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.2.

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden. Zentrale Probleme: Es geht um die Vermutung des § 476 BGB im Falle eines Verschleißmangels.

Im konkreten Fall war zu prüfen, ob der Verschleißmangel, der zu einem Motorschaden geführt hat, bereits bei Gefahrübergang vorlag. In einem solchen Fall ist zunächst einmal zu prüfen, ob der Verschleiß überhaupt einen Sachmangel i.S.v. § 434 I BGB darstellt.

  1. Normaler altersmäßiger Verschleiß ist bei einem gebrauchten Kfz nämlich zweifellos kein Sachmangel im Sinne des objektiven Fehlerbegriffs des § 434 I Nr.2 BGB ().
  2. Hier geht der Senat aber davon aus, daß ein Verschleiß, der bei den üblichen Inspektionen durch Austausch von Verschleißteilen beseitigt wird, einen Sachmangel darstellt.

Damit war, da nachgewiesen war, daß der Motorschaden auf einen Verschleißmangel zurückzuführen war, nach § 476 BGB zu vermuten, daß dieser – einen Sachmangel darstellende und nachgewiesene – Verschleiß bereits bei Gefahrübergang vorlag (s. dazu auch die Anm.

  • Zu mwN: Da hier der zum Motorschaden führende Sachmangel nachgewiesen war und nur dessen Zeitpunkt in Frage stand, stellt sich das Problem der Reichweite der Vermutung in Bezug auf einen Sachmangel selbst nicht).
  • Das OLG sieht aber hier den dem Verkäufer offenstehenden Gegenbeweis (Widerlegung der Vermutung) als geführt an.

Gründe: I. Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, einen gebrauchten Pkw Audi A 4 Avant, der ihm am 11. August 2004 mit einem Kilometerstand von 133.000 (laut Tacho) übergeben wurde.

  1. Am 10. Februar 2005 bei einem Kilometerstand von 153.516 trat, bedingt durch einen Ausfall des verschlissenen Riemenspanndämpferelements, ein Motorschaden auf.
  2. Aus diesem Grunde sieht der Kläger die Beklagten in der Gewährleistung.
  3. Seine Klage auf Ersatz von Nutzungsausfall, Reparatur- und Anwaltskosten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Es hat unter Auswertung des im selbständigen Beweisverfahren (6 OH 4/05 LG Trier) eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. angenommen, dass der Verschleiß, der beim Betrieb des Fahrzeugs von 0 bis 153.516 km eingetreten sei, keinen Rückschluss darauf zulasse, dass der Schaden am Riemenspanndämpferelement bereits bei Übergabe vorgelegen habe.

Der Kläger habe daher den behaupteten Mangel nicht nachgewiesen. Mit der Berufung rügt der Kläger, dass der Sachverständige H. entgegen der Auffassung des Landgerichts festgestellt habe, dass der Mangel der Kaufsache schon zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt gewesen sei. Ein Mangel sei auch darin zu sehen, dass das Spannelement entgegen der Herstellervorgaben bei der 120.000 km-Inspektion nicht ausgetauscht worden sei.

Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.563,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2005, sowie 361,75 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angefochtene Urteil. Bei Kilometerstand 119.890 seien eine große Inspektion und der vorgeschriebene Zahnriemenwechsel vorgenommen worden. Ein Austausch des Dämpfers und des Kugelkopfes sei nur bei Bedarf erforderlich. Ein Verschleiß, der einen Austausch erfordert hätte, habe seinerzeit nicht vorgelegen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben, durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 30. November 2006 (140 a bis 149 GA), durch Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung von Zeugen (192-199 GA). II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zwar die Beweislast verkannt, aber nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweiserhebung die Klage zu Recht abgewiesen.1. Unstreitig ist der Motorschaden durch den Verschleiß des Riemenspanndämpferelements innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten.

Gemäß § 476 BGB wird deshalb vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, eine solche Vermutung wäre mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (BGH VersR 2006, 1355). Tritt bei normaler Nutzung innerhalb der Sechsmonatsfrist ein vollständiger Verschleiß auf, so ist es nach Auffassung des Senats Sache des Verkäufers die Vermutung zu widerlegen, dieser Verschleiß habe schon bei Übergabe vorgelegen.

Diese Widerlegung ist den Beklagten jedoch durch die ergänzende Beweisaufnahme gelungen. Im Auftrag der Voreigentümerin R. hat der Zeuge T. in seiner Werkstatt eine große Inspektion bei knapp 120.000 km durchgeführt und den Zahnriemen wechseln lassen. Dabei hat er persönlich auch das Spanndämpferelement geprüft und keinerlei Verschleiß und kein Spiel festgestellt.

Das steht zur Überzeugung des Senats fest und wird durch die Angaben der Zeugen B. und H.-G.P. bestätigt. So hat der Zeuge B., ebenfalls Kfz-Meister, das Fahrzeug etwa 2000 km nach der Übergabe gefahren und verdächtige Geräusche nicht gehört. Dem Zeugen P., Vater des Klägers und Berufskraftfahrer, ist anlässlich des von ihm später vorgenommenen Ölwechsels und der nachfolgenden Probefahrt auch kein verdächtiges Geräusch aufgefallen.

  1. Der Senat ist daher in Würdigung des Sachverständigengutachtens und der Zeugenaussagen überzeugt, dass bei Gefahrübergang beim Kilometerstand 133.000 ein Verschleiß des Riemenspanndämpferelements, der als Mangel anzusehen wäre, noch nicht vorgelegen hat.2.
  2. Nach § 434 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BGB ist eine Sache auch dann mangelhaft, wenn sie eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Anders als das Landgericht angenommen hat, läge daher ein Mangel vor, wenn das Riemenspanndämpferelement anlässlich der großen Inspektion bei Kilometerstand 120.000 zwingend hätte ausgewechselt werden müssen, weil dann in der Nichtauswechslung eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs bei Gefahrübergang zu sehen wäre ().

Die dazu vom Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme (Begutachtung, Anhörung des Sachverständigen H., Vernehmung der Zeugen), hat jedoch das Vorbringen der Beklagten bestätigt. Der Zeuge T. hat für den Senat einleuchtend und in jeder Hinsicht glaubhaft den Gang der großen Inspektion geschildert. Daran hatte er insbesondere deshalb eine konkrete Erinnerung, weil er die Voreigentümerin gut kannte, deren Vater im gleichen Ort zuvor eine Kfz-Werkstatt betrieben hatte.

Die Voreigentümerin, die das Fahrzeug regelmäßig bei ihm habe warten lassen, habe immer genau wissen wollen, „was am Fahrzeug gemacht” worden sei. Er habe nicht nur den Zahnriemen gewechselt, sondern das Spanndämpferelement geprüft und keinerlei Verschleiß und kein Spiel festgestellt.

  1. Da das Fahrzeug regelmäßig gewartet worden sei, habe er der Voreigentümerin zu einem Wechsel des Riemenspanndämpferelementes sicherlich nicht geraten.
  2. Der Sachverständige H.
  3. Hat in seinem Gutachten dargelegt, dass die Arbeitsgrundlage des Herstellers für die Durchführung der 120.000 km-Wartung unter Verwendung des Reparatursatzes beim turnusmäßigen Zahnriemenwechsel nicht ganz eindeutig sei.

Im Ersatzteilkatalog werde dazu ausgeführt, dass Austausch und Einbau des Riemenspanndämpferelements als Option (bei Bedarf) vorzunehmen sei. Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen T. erachte er dessen Reparatur grundsätzlich als sachgerecht.

Seine Empfehlung sei allerdings, in einem derartigen Fall beim Kunden nachzufragen, ob auch das Riemenspanndämpferelement zusätzlich ersetzt werden solle, weil das im Regelfall einen ähnlichen Verschleißgrad aufweise, wie der Zahnriemen. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen den Senat in Verbindung mit den glaubhaften Angaben des Zeugen T.

von einer ordnungsgemäßen Wartung bei 120.000 km ausgehen. Wenn der Zeuge T. das Riemenspanndämpferelement geprüft und keinerlei Verschleiß festgestellt hat, war es möglicherweise ratsam, aber nicht erforderlich, auch dieses auszutauschen. Das auch deshalb, weil die Voreigentümerin damals noch nicht vorhatte, das Fahrzeug zu verkaufen und es bis dahin regelmäßig hatte warten lassen.

Der Zeuge T. durfte daher darauf vertrauen, einen eventuell später notwendig werdenden Austausch bei einer nachfolgenden Wartung zu erkennen. Bestand aber keine Notwendigkeit, das Dämpferelement auszutauschen, so war das Fahrzeug nicht mangelhaft. Die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil ist nach alledem mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs.1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.563,20 €.

Was deckt die Teilkasko alles ab?

Die Teilkasko ist eine freiwillige Kfz-Versicherung gegen Diebstahl und Schäden am eigenen Auto. Dazu zählen zum Beispiel Schäden durch Elementarereignisse, Brand, Glasbruch oder Tierbiss. Auch bei Marderschäden im Motorraum oder bei einem Kurzschluss zahlt die Kfz- Teilkasko der Allianz.

Wie viel kostet ein Motorschaden?

Kosten bei einem Motorschaden – Wie hoch die Kosten für einen Motorschaden ausfallen, hängt in erster Linie vom Schadensbild ab. Was bei einem Motorschaden Kosten und Prognose anbetrifft, lässt sich kaum allgemeingültig sagen. Hier zwischen leichten und schweren Defekten.

  1. Tritt der Motorschaden aufgrund von zu wenig oder fehlendem Öl auf, können die Motorschaden Kosten im besten Fall geringgehalten werden.
  2. Ommt es hingegen zu einem Mangel der Kühlflüssigkeit, überhitzt der Motor.
  3. Geht dieser direkt während der Fahrt aufgrund von zu großer Hitze aus, bleibt Autobesitzern nichts anderes übrig, als den Motor auszutauschen.

Eine Reparatur ist unmöglich und ein teurer Ersatzmotor sind die Folgen. Bei einem Defekt der Steuerkette können Autobesitzer noch Glück im Unglück haben. Je nach Schaden an den Kolben kann hier im besten Fall ein dreistelliger Betrag für die Reparatur ausreichen.

Im schlimmsten Fall ist der Motor aber nicht wieder instand zu setzen und muss getauscht werden. Auch eine defekte Zylinderkopfdichtung ist häufig Ursache für einen Motorschaden. Eine Reparatur beläuft sich meist auf Motorschaden Kosten zwischen 1.500 und 4.000 Euro. Ein neuer Motor ist in vielen Fällen also nicht unbedingt notwendig.

Je nach Alter des Fahrzeugs und des defekten Motors lohnt sich die Instandsetzung und Besitzer müssen sich nicht von ihrem geliebten Fahrzeug verabschieden.

Ist ein Motorschaden ein Sachmangel?

Reichweite und Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei Verschleißmängeln beim Gebrauchtwagenkauf OLG Koblenz, Urteil vom 19.4.2007 – 5 U 768/06 Fundstelle: NJW 2007, 1828 Amtl. Leitsatz: 1. Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.2.

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden. Zentrale Probleme: Es geht um die Vermutung des § 476 BGB im Falle eines Verschleißmangels.

Im konkreten Fall war zu prüfen, ob der Verschleißmangel, der zu einem Motorschaden geführt hat, bereits bei Gefahrübergang vorlag. In einem solchen Fall ist zunächst einmal zu prüfen, ob der Verschleiß überhaupt einen Sachmangel i.S.v. § 434 I BGB darstellt.

  • Normaler altersmäßiger Verschleiß ist bei einem gebrauchten Kfz nämlich zweifellos kein Sachmangel im Sinne des objektiven Fehlerbegriffs des § 434 I Nr.2 BGB ().
  • Hier geht der Senat aber davon aus, daß ein Verschleiß, der bei den üblichen Inspektionen durch Austausch von Verschleißteilen beseitigt wird, einen Sachmangel darstellt.

Damit war, da nachgewiesen war, daß der Motorschaden auf einen Verschleißmangel zurückzuführen war, nach § 476 BGB zu vermuten, daß dieser – einen Sachmangel darstellende und nachgewiesene – Verschleiß bereits bei Gefahrübergang vorlag (s. dazu auch die Anm.

zu mwN: Da hier der zum Motorschaden führende Sachmangel nachgewiesen war und nur dessen Zeitpunkt in Frage stand, stellt sich das Problem der Reichweite der Vermutung in Bezug auf einen Sachmangel selbst nicht). Das OLG sieht aber hier den dem Verkäufer offenstehenden Gegenbeweis (Widerlegung der Vermutung) als geführt an.

Gründe: I. Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, einen gebrauchten Pkw Audi A 4 Avant, der ihm am 11. August 2004 mit einem Kilometerstand von 133.000 (laut Tacho) übergeben wurde.

  • Am 10. Februar 2005 bei einem Kilometerstand von 153.516 trat, bedingt durch einen Ausfall des verschlissenen Riemenspanndämpferelements, ein Motorschaden auf.
  • Aus diesem Grunde sieht der Kläger die Beklagten in der Gewährleistung.
  • Seine Klage auf Ersatz von Nutzungsausfall, Reparatur- und Anwaltskosten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Es hat unter Auswertung des im selbständigen Beweisverfahren (6 OH 4/05 LG Trier) eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. angenommen, dass der Verschleiß, der beim Betrieb des Fahrzeugs von 0 bis 153.516 km eingetreten sei, keinen Rückschluss darauf zulasse, dass der Schaden am Riemenspanndämpferelement bereits bei Übergabe vorgelegen habe.

  1. Der Kläger habe daher den behaupteten Mangel nicht nachgewiesen.
  2. Mit der Berufung rügt der Kläger, dass der Sachverständige H.
  3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts festgestellt habe, dass der Mangel der Kaufsache schon zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt gewesen sei.
  4. Ein Mangel sei auch darin zu sehen, dass das Spannelement entgegen der Herstellervorgaben bei der 120.000 km-Inspektion nicht ausgetauscht worden sei.

Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.563,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2005, sowie 361,75 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

  • Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angefochtene Urteil.
  • Bei Kilometerstand 119.890 seien eine große Inspektion und der vorgeschriebene Zahnriemenwechsel vorgenommen worden.
  • Ein Austausch des Dämpfers und des Kugelkopfes sei nur bei Bedarf erforderlich.
  • Ein Verschleiß, der einen Austausch erfordert hätte, habe seinerzeit nicht vorgelegen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben, durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 30. November 2006 (140 a bis 149 GA), durch Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung von Zeugen (192-199 GA). II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zwar die Beweislast verkannt, aber nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweiserhebung die Klage zu Recht abgewiesen.1. Unstreitig ist der Motorschaden durch den Verschleiß des Riemenspanndämpferelements innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten.

Gemäß § 476 BGB wird deshalb vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, eine solche Vermutung wäre mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (BGH VersR 2006, 1355). Tritt bei normaler Nutzung innerhalb der Sechsmonatsfrist ein vollständiger Verschleiß auf, so ist es nach Auffassung des Senats Sache des Verkäufers die Vermutung zu widerlegen, dieser Verschleiß habe schon bei Übergabe vorgelegen.

Diese Widerlegung ist den Beklagten jedoch durch die ergänzende Beweisaufnahme gelungen. Im Auftrag der Voreigentümerin R. hat der Zeuge T. in seiner Werkstatt eine große Inspektion bei knapp 120.000 km durchgeführt und den Zahnriemen wechseln lassen. Dabei hat er persönlich auch das Spanndämpferelement geprüft und keinerlei Verschleiß und kein Spiel festgestellt.

Das steht zur Überzeugung des Senats fest und wird durch die Angaben der Zeugen B. und H.-G.P. bestätigt. So hat der Zeuge B., ebenfalls Kfz-Meister, das Fahrzeug etwa 2000 km nach der Übergabe gefahren und verdächtige Geräusche nicht gehört. Dem Zeugen P., Vater des Klägers und Berufskraftfahrer, ist anlässlich des von ihm später vorgenommenen Ölwechsels und der nachfolgenden Probefahrt auch kein verdächtiges Geräusch aufgefallen.

Der Senat ist daher in Würdigung des Sachverständigengutachtens und der Zeugenaussagen überzeugt, dass bei Gefahrübergang beim Kilometerstand 133.000 ein Verschleiß des Riemenspanndämpferelements, der als Mangel anzusehen wäre, noch nicht vorgelegen hat.2. Nach § 434 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BGB ist eine Sache auch dann mangelhaft, wenn sie eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Anders als das Landgericht angenommen hat, läge daher ein Mangel vor, wenn das Riemenspanndämpferelement anlässlich der großen Inspektion bei Kilometerstand 120.000 zwingend hätte ausgewechselt werden müssen, weil dann in der Nichtauswechslung eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs bei Gefahrübergang zu sehen wäre ().

Die dazu vom Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme (Begutachtung, Anhörung des Sachverständigen H., Vernehmung der Zeugen), hat jedoch das Vorbringen der Beklagten bestätigt. Der Zeuge T. hat für den Senat einleuchtend und in jeder Hinsicht glaubhaft den Gang der großen Inspektion geschildert. Daran hatte er insbesondere deshalb eine konkrete Erinnerung, weil er die Voreigentümerin gut kannte, deren Vater im gleichen Ort zuvor eine Kfz-Werkstatt betrieben hatte.

Die Voreigentümerin, die das Fahrzeug regelmäßig bei ihm habe warten lassen, habe immer genau wissen wollen, „was am Fahrzeug gemacht” worden sei. Er habe nicht nur den Zahnriemen gewechselt, sondern das Spanndämpferelement geprüft und keinerlei Verschleiß und kein Spiel festgestellt.

Da das Fahrzeug regelmäßig gewartet worden sei, habe er der Voreigentümerin zu einem Wechsel des Riemenspanndämpferelementes sicherlich nicht geraten. Der Sachverständige H. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass die Arbeitsgrundlage des Herstellers für die Durchführung der 120.000 km-Wartung unter Verwendung des Reparatursatzes beim turnusmäßigen Zahnriemenwechsel nicht ganz eindeutig sei.

Im Ersatzteilkatalog werde dazu ausgeführt, dass Austausch und Einbau des Riemenspanndämpferelements als Option (bei Bedarf) vorzunehmen sei. Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen T. erachte er dessen Reparatur grundsätzlich als sachgerecht.

Seine Empfehlung sei allerdings, in einem derartigen Fall beim Kunden nachzufragen, ob auch das Riemenspanndämpferelement zusätzlich ersetzt werden solle, weil das im Regelfall einen ähnlichen Verschleißgrad aufweise, wie der Zahnriemen. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen den Senat in Verbindung mit den glaubhaften Angaben des Zeugen T.

von einer ordnungsgemäßen Wartung bei 120.000 km ausgehen. Wenn der Zeuge T. das Riemenspanndämpferelement geprüft und keinerlei Verschleiß festgestellt hat, war es möglicherweise ratsam, aber nicht erforderlich, auch dieses auszutauschen. Das auch deshalb, weil die Voreigentümerin damals noch nicht vorhatte, das Fahrzeug zu verkaufen und es bis dahin regelmäßig hatte warten lassen.

Der Zeuge T. durfte daher darauf vertrauen, einen eventuell später notwendig werdenden Austausch bei einer nachfolgenden Wartung zu erkennen. Bestand aber keine Notwendigkeit, das Dämpferelement auszutauschen, so war das Fahrzeug nicht mangelhaft. Die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil ist nach alledem mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs.1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.563,20 €.

Welche Reparaturen zahlt die Vollkasko?

Das Wichtigste in Kürze –

Eine Vollkasko lohnt sich für Dich, wenn Du ein neues oder wertvolles Auto fährst. Viele E-Autos sind daher heute vollkaskoversichert.Die Vollkaskoversicherung deckt zum einen alle Leistungen der Teilkasko ab (Diebstahl, Elementarschaden, Tierkollision und Tierbiss, Brand, Glasbruch u.a.).Sie zahlt außerdem für Schäden an Deinem Auto, die durch einen selbst verschuldeten Unfall oder Vandalismus entstehen.

Adblock
detector